- Stellungnahme der Verwaltung -
Bei der An- und Ummeldung wird auf dem zu unterschreibenden Formular auf ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte hingewiesen (Anlage1). Auch in der An- und Ummeldebestätigung sind das Widerspruchsrecht zu den Datenübermittlungen sowie die Beantragung einer Auskunftssperre hinreichend erläutert (Anlage 2). Von dem Widerspruchsrecht kann jederzeit Gebrauch gemacht werden. Entsprechende Anträge können die Bürgerinnen und Bürger vor Ort unterschreiben oder über die städtische Homepage beziehen.
Das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) und das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) räumt für nachfolgende Datenübermittlungen das Widerspruchsrecht ein:
· Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungsköperschaften (§ 34 Absatz 1 NMG)
·
Parteien,
Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im
Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 34 Absatz 2 NMG)
·
Presse
und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler
Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (§ 34 Absatz 3 NMG)
·
Adressbuchverlage
(§ 34 Absatz 4 NMG)
·
Einfache
Melderegisterauskünfte mittels Abruf über das Internet (§ 33 Absatz 1 NMG)
·
Öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften, wenn die Person keiner oder einer anderen
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, wie die Familienangehörigen
(Ehegatten und minderjährige Kinder), angehört. (§ 30 Absatz 2 NMG)
·
Gegen
die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung besteht auch ein
Widerspruchsrecht (§ 18 Absatz 7 MRRG). Diese Datenübermittlung erfolgt zum
Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an
eventuell zukünftige Freiwillige.
Die
Meldebörde ist zu regelmäßigen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
gesetzlich verpflichtet. Die Verpflichtung der Meldebehörde ergibt sich aus dem Niedersächsischen
Meldegesetz, der Niedersächsischen Verordnung über regelmäßige
Datenübermittlungen der Meldebehörden, dem Melderechtsrahmengesetz, der Ersten
und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und diversen Fachgesetzen.
Es handelt sich hierbei z. B. um Übermittlungen zwischen den Meldebehörden oder
dem Bundeszentralamt für Steuern bei einem Zu- oder Wegzug. Gegen diese Übermittlungen
kann nicht widersprochen werden.
Von den Datenübermittlungen an öffentliche
Stellen zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Erteilung von
Melderegisterauskünften. Diese Verpflichtung beruht auf dem MRRG sowie dem NMG.
Die Aufgabe einer Meldebehörde ist in § 1
des NMG festgelegt.
1. die in ihrem Zuständigkeitsbereich
wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können,
2. Melderegisterauskünfte zu erteilen und
3. bei der Durchführung von Aufgaben anderer
Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes oder
anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken und Daten aus dem Melderegister zu
übermitteln.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben führen sie ein
Melderegister, in dem bei den Betroffenen erhobene, von Behörden oder sonstigen
öffentlichen Stellen übermittelte oder der Meldebehörde sonst amtlich bekannt
gewordene Daten gespeichert sind.
Die Pflege des Einwohnermelderegisters,
sowie der Nachweis der Identität einer Einwohnerin oder eines Einwohners und
auch ggf. die Erteilung einer damit verbunden Meldeauskunft, gehört zu den ureigenen
Aufgaben einer Meldebehörde. Es kann also nicht von einem Verkauf von
Meldedaten gesprochen werden.
Auskunftsersuchen werden nicht pauschal
beantwortet. Vielmehr erfolgt eine konkrete Prüfung, ob das Ersuchen
hinreichend bestimmt ist. Der/die Ersuchende muss hierzu identifizierende
Angaben zur gesuchten Person machen. Damit kann es auch nicht zu Personenverwechslungen
kommen. Diese erforderlichen Angaben wären zum Beispiel: Vor- und Zuname unter
Nennung der bisherige Wohnanschrift oder Vor- und Zuname unter Nennung des
Geburtsdatums. Bei Abweichungen oder fehlenden Daten unterbleibt eine Auskunft.
Bei der einfachen Melderegisterauskunft nach
§ 33 Abs. 1 NMG dürfen nur folgende Daten an den/die Auskunftsersuchende/n
übermittelt werden:
1.
Vor-
und Familiennamen,
2.
Doktorgrad
und
3.
Anschriften
Bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse des/der
Auskunftsersuchenden, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs.
4 NMG erteilt werden. Hierfür ist der konkrete Verwendungszweck der Auskunft
anzugeben und einzeln glaubhaft zu machen. Für die erweiterte Meldeauskunft
dürfen zusätzlich nachfolgende Daten übermittelt werden:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob
verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder
nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzliche Vertreter,
8. Sterbetag und -ort,
9. Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der Ehefrau
oder des
Ehemanns oder der
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Gegen die Erteilung von einfachen
Meldeauskünften in schriftlicher Form, kann grundsätzlich kein Widerspruch eingelegt
werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Einwohnerin oder dem Einwohner durch die Erteilung einer Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen kann. Die Eintragung einer solchen Auskunftssperre nach § 35 des NMG ist schriftlich unter Angabe von Gründen bei der Meldebehörde zu beantragen. Eine Melderegisterauskunft wird dann grundsätzlich verweigert. Die Melderegisterauskunft wird nur erteilt, wenn das Interesse des Auskunftsersuchenden an der Erteilung der Auskunft das Interesse der betroffenen Person an der Verweigerung der Auskunft überwiegt und das Ersuchen in keinem Zusammenhang mit dem der Auskunftssperre zugrunde liegenden Sachverhalt steht. Das berechtigte Interesse hat der Auskunftsersuchende in geeigneter Form, zum Beispiel durch einen Vollstreckungstitel vom Gericht, nachzuweisen. Die betroffene Person wird bei jedem Auskunftsersuchen einer privaten Institution oder Person schriftlich benachrichtigt und hat Gelegenheit Stellung zu nehmen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros klären Einwohnerinnen und Einwohner stets ausführlich über alle beschriebenen Verpflichtungen und deren Abläufe auf und stehen für jegliche Fragen zur Verfügung.
In Vertretung
Arne Schneider
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der An- und Ummeldeprozesse in der Stadt Laatzen ist nicht erforderlich.