Betreff
Ehrenamtliche Feld- und Forsthüter
Vorlage
2012/191
Art
Mitteilung
Untergeordnete Vorlage(n)

Im Rahmen des Haushaltskonsolidierungskonzepts wurde die Verwaltung gebeten, die Auswirkungen einer Abschaffung bzw. Reduzierung der Feld- und Forsthüter zu prüfen.

 

Zur Zeit sind für das gesamte Stadtgebiet Laatzen vier ehrenamtliche Feld- und Forsthüter bestellt. Zwei dieser Bestellungen sind befristet bis zum 14.08.2012 und die anderen beiden bis zum 31.01.2013. Jeder dieser Feld- und Forsthüter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung nach der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen. Daraus resultiert ein jährlicher Mittelbedarf in Höhe von 4.320,00 €.


Gemäß § 43 Abs. 2 NWaldLG nehmen die Gemeinden die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden wahr und berufen Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. Ausnahmsweise können hierfür Personen zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung sind die vier ehrenamtlichen Feld- und Forsthüter der Stadt Laatzen für die Dauer von fünf Jahren bestellt worden.

 

Dem Grunde nach dürfen allerdings gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG als Feld- und Forsthüter/innen nur Personen bestellt werden, die zur Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Das bedeutet, wenn die Gemeinde in ihrer Behörde geeignete Kräfte hat, so sind diese als Behördenmitglieder zu Feld- und Forsthüter/innen zu berufen. Wenn kein Anlass für die Bestellung von Feld- und Forsthüterinnen bzw. Feld- und Forsthütern besteht, brauchen die Gemeinden nicht unbedingt solche Bestellungen vorzunehmen.

 

Zum Zwecke der erforderlichen Haushaltskonsolidierung wird von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die derzeitigen Bestellungen der ehrenamtlichen Feld- und Forsthüter auslaufen zu lassen und keine neuen Bestellungen vorzunehmen. Die gesetzliche Pflichtaufgabe der Feld- und Forstordnungsbehörde wird zukünftig, wie gesetzlich vorgesehen, von den Verwaltungsvollzugsbeamtinnen des Teams Sicherheit und Ordnung im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit zusätzlich übernommen werden. Aufgrund der fachkundigen und routinierten Vorgehensweise durch hierfür ausgebildete Verwaltungsvollzugsbeamtinnen im Dienst der Stadt Laatzen werden positive Auswirkungen in der Effektivität der Kontrollen und nötigenfalls Ahndung von festgestellten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft gesehen.

Die zusätzliche Übernahme dieser Aufgabe durch städtische Bedienstete ist allerdings auch damit verbunden, dass die hohe Präsenz von momentan vier Feld- und Forsthütern in der freien Landschaft in diesem Umfang nicht mehr gegeben ist. Da allein eine solche Präsenz sowie damit verbundene Aufklärung und Belehrung von Bürgerinnen und Bürgern Fehlverhalten verhindern kann, könnte als negative Auswirkung eine Häufung von Verstößen (z.B. Grillen, Zelten, wilder Müll) die Folge sein.

 

Da allerdings, wie oben ausgeführt, die gesetzlichen Vorschriften die Aufgabenwahrnehmung durch städtische Bedienstete vorrangig  vor der Bestellung Ehrenamtlicher regelt, wird der zu erwartenden Effektivität in der Aufgabenwahrnehmung durch städtische Bedienstete mehr Bedeutung beigemessen, als der beschriebenen möglichen negativen Auswirkung der zeitlich geringeren Präsenz.


Sollte sich diese Einschätzung wider Erwarten nicht erfüllen, müsste ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Erforderlichkeit der Bestellung weiterer Feld- und Forsthüter/innen geprüft werden.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Dürr

Prinz