Betreff
Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses
Vorlage
2012/155
Art
Mitteilung

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) schreibt eine Konsolidierung des Jahresabschluss des Kernhaushalts mit den Jahresabschlüssen der ausgegliederten Bereiche vor. Damit soll eines der wichtigsten Ziele der Haushaltsreform, einen Überblick über die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt einschließlich ihrer ausgegliederten Bereiche so darstellen zu können, als ob es sich um einen einheitlichen „Konzern Stadt“ handelt und diesen auch so zu steuern, erreicht werden.

 

Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts ist der konsolidierte Gesamtabschluss erstmalig verpflichtend im Jahr 2013 für das Haushaltsjahr 2012 aufzustellen.

 

Der konsolidierte Jahresabschluss soll nach dem NKomVG jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres erstellt werden. Diese Vorgabe des Gesetzgebers ist sehr ambitioniert. Gerade in den ersten Jahren dürfte diese Frist kaum einzuhalten sein, da die Erarbeitung eines Gesamtabschlusses ein äußerst komplexes Projekt darstellt.

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesamtabschlusses fest und legt ihn unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht des für die Rechnungsprüfung zuständigen Teams und einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor. Der Rat beschließt über den Gesamtabschluss und die Entlastung bis spätestens zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

 

Der konsolidierte Gesamtabschluss besteht gem. § 128 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 und 3 NKomVG aus folgenden Bestandteilen:

  • Der Gesamtbilanz,
  • der Gesamtergebnisrechnung sowie

·         den konsolidierten Anlagen nach § 128 Abs. 3 S. 1 NKomVG.

Die konsolidierten Anlagen setzen sich zusammen aus:

 

  • Der Gesamtanlagenübersicht,
  • der Gesamtschuldenübersicht,
  • der Gesamtforderungsübersicht.

 

Dem Gesamtabschluss ist ein Konsolidierungsbericht beizufügen, der Erläuterungen zum konsolidierten Gesamtabschluss und Angaben zu den nicht konsolidierten Aufgabenträgern enthält. Der Konsolidierungsbericht ist so zu verfassen, dass er den Anforderungen des Beteiligungsberichtes nach § 151 NKomVG genügt; er enthält daher auch Angaben über Eigenbetriebe, Zweckverbände usw.

 

Generell wird die Erledigung dieser neuen Aufgabe die Implementierung völlig neuer Prozesse erfordern, von der nicht nur die Stadtverwaltung, sondern auch die in die Konsolidierung einzubeziehenden Beteiligungen betroffen sein werden. Aus diesem Grund wurde eine Projektgruppe gebildet, die bis Mitte 2013 den ersten „konsolidierten Jahresabschluss“ begleiten wird. Beteiligt sind Vertreterinnen und Vertreter der aquaLaatzium Freizeit GmbH, der Leine-Volkshochschule gGmbH, der Geschäftsstelle der Netzgesellschaft GmbH & Co. KG sowie der Teams Beteiligungen, Drittmittel und Recht, Rechnungsprüfung sowie Zentrale Steuerung und Finanzen.

 

Der Bürgermeister hat eine Dienstanweisung erlassen, die organisatorische und fachliche Regelungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für die Kernverwaltung sowie für die ausgegliederten Aufgabenträger beinhaltet. Sie legt verbindlich fest, welche Informationen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses von welchem Aufgabenträger an welchen Adressaten mit welcher Frist und in welcher Form zu liefern sind. Mit ihr wird die Grundlage für die einheitliche Bilanzierung und Bewertung innerhalb des „Gesamtkonzerns Stadt Laatzen“ geschaffen.

 

Eine Übersicht aller Aufgabenträger der Stadt Laatzen mit der Zuordnung zu verbundenen, assoziierten und sonstigen Aufgabenträgern ist in der Anlage dargestellt.

 

Der Kreis der verbundenen Aufgabenträger ist dadurch gekennzeichnet, dass die Stadt Laatzen einen beherrschenden Einfluss (§ 128 NKomVG, entsprechend § 290 HGB) auf ihn ausübt. Ein beherrschender Einfluss auf einen Aufgabenträger ist anzunehmen, wenn mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllt ist:

 

·         Die Stadt Laatzen ist allein stimmberechtigt oder besitzt die Mehrheit der Stimmen in den Organen des Aufgabenträgers,

·         der Stadt Laatzen steht als Anteilseigner das Recht zu, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

·         dieser Einfluss steht vertraglich der Stadt Laatzen zu.

 

 

Bei der Vollkonsolidierung der verbundenen Aufgabenträger werden Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Sonderposten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge und Aufwendungen in den Gesamtabschluss übernommen.

 

Ein assoziierter Aufgabenträger ist ein Aufgabenträger, auf den die Stadt Laatzen oder ein Aufgabenträger, auf den die Stadt Laatzen einen beherrschenden Einfluss hat, einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn die Stadt Laatzen bei einem Aufgabenträger mindestens 20 % und nicht mehr als 50 % der Stimmrechte innehat. In der Regel korrespondieren die Kriterien für den maßgeblichen Einfluss mit der jeweiligen Kapitalbeteiligung.

 

Verbundene oder assoziierte Aufgabenträger, die nur von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Laatzen sind, brauchen in den konsolidierten Gesamtabschluss nicht einbezogen werden. Von untergeordneter Bedeutung sind in der Regel Aufgabenträger, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 5 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die sonstigen Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung werden im Gesamtabschluss gem. § 124 Abs. 4 Satz 2 NKomVG zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten ausgewiesen.

 

Aufgabenträger der Stadt, bei denen wegen geringer Beteiligungsquote kein beherrschender oder maßgeblicher Einfluss vorliegt, werden ebenfalls gem. § 124 Abs. 4 Satz 2 NKomVG zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten ausgewiesen.

 

In Vertretung

 

 

 

 

 

Arne Schneider

 

Anlage