Sachverhalt:
Im
Rahmen der Verhandlungen über die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Rechte
der Arbeitnehmer bei der Ausgliederung des Eigenbetriebs HannIT hat sich die
Region verpflichtet, sich unverzüglich dafür einzusetzen, dass dem
Verwaltungsrat zukünftig neben den beiden Vertretern mit Stimmrecht vier
weitere Vertreter ohne Stimmrecht angehören können. Die Änderungen zu § 3 (1)
der Satzung sind rein redaktioneller Natur.
In
Vertretung
Schneider
Beschlussvorschlag:
Der
Vertreter der Stadt Laatzen im Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen
Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien HannIT“ wird ermächtigt, den im
Folgenden aufgeführten Satzungsänderungen auf der Grundlage des als Anlage 1
beigefügten Entwurfes zuzustimmen. Die Stadt Laatzen wird in dem Verwaltungsrat
durch den Bürgermeister vertreten.
§ 3 (1) der Satzung der
gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien HannIT“
erhält folgende Fassung:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Organe der
Anstalt sind der Verwaltungsrat (§§ 4 bis 7) und der Vorstand (§ 8). |
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat (§ 4) und der Vorstand (§ 8). |
§ 4 (1) der Satzung der
gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien HannIT“
erhält folgende Fassung:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder
Hauptverwaltungsbeamten der Anstaltsträger und, bis zu einer
Gesamtstimmenzahl von 100, aus zwei, darüber hinaus aus drei Vertretern/innen
der Beschäftigten. Die Anstaltsträger erhalten eine Stimme für jede angefangenen
100.000,00 € von der Anstalt abgenommene Leistung des Vorjahres. Die
Feststellung erfolgt in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats nach dem
jeweiligen Jahresabschluss. Die Stimmenanzahl je Mitglied kann max. 50
betragen. Die Stimmen eines Anstaltsträgers können nur einheitlich abgegeben
werden. Für das Erstjahr einer Trägerschaft bis zur Feststellung nach Satz 3
richtet sich die Stimmenanzahl nach dem sich zum Zeitpunkt des Beginns der
Trägerschaft errechneten Umsatzes. Die Stimmenzahl zum Gründungszeitpunkt
ergibt sich aus der Anlage. Die Vertreter der Beschäftigten haben je eine Stimme. |
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder
Hauptverwaltungsbeamten der Anstaltsträger und, bis zu einer
Gesamtstimmenzahl von 100 aus zwei Vertretern/innen der
Beschäftigten mit Stimmrecht und vier Vertretern/innen der
Beschäftigten ohne Stimmrecht,
darüber hinaus aus drei Vertretern/innen
der Beschäftigten mit Stimmrecht
und drei Vertretern/innen der
Beschäftigten ohne Stimmrecht Die Anstaltsträger erhalten eine Stimme für jede angefangenen
100.000,00 € von der Anstalt abgenommene Leistung des Vorjahres. Die
Feststellung erfolgt in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats nach dem
jeweiligen Jahresabschluss. Die Stimmenanzahl je Mitglied kann max. 50
betragen. Die Stimmen eines Anstaltsträgers können nur einheitlich abgegeben
werden. Für das Erstjahr einer Trägerschaft bis zur Feststellung nach Satz 3
richtet sich die Stimmenanzahl nach dem sich zum Zeitpunkt des Beginns der
Trägerschaft errechneten Umsatzes. Die Stimmenzahl zum Gründungszeitpunkt
ergibt sich aus der Anlage. Die stimmberechtigten Vertreter der Beschäftigten haben je eine
Stimme. |