Betreff
Gebührenkalkulation für das Friedhofswesen

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
- Beschluss der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung -

Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Laatzen
- Aufhebung derbisherigen Friedhofsgebührensatzung -
- Beschluss der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Laatzen -
Vorlage
2012/001
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.              Änderung der Friedhofssatzung:

 

Die Friedhofssatzung (Anlage 1) wurde unter Aufnahme der Bestattungsform „Baumbestattung“, der Aufnahme umweltfreundlicher Regelungen und einer Schließung von Regelungsbedarf an geänderte Rechtsgrundlagen angepasst.

 

Geändert wurden:

 

·         Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) haben sich die Rechtsgrundlagen geändert. Das Zitat der Ermächtigungsgrundlage (Präambel) und die Regelung über die funktionale Zuständigkeit (§ 2 Absatz 1) wurden neu gefasst.

 

·         Die Verwendung von umweltverträglichen und verrottbaren Urnen wird vorgeschrieben (§ 9 Abs. 5).

 

·         Das Befahren der Friedhofswege durch städtische Fahrzeuge wird nunmehr geregelt (§ 6 Abs. 2 c).

 

·         Eine Überführung der Särge und Kränze wurde auf die Beauftragten der Angehörigen erweitert (§ 12 Abs. 3).

 

·         Die Bestattungsform „Baumbestattung“ wurde ergänzt und die Verständlichkeit des Absatzes verbessert (§ 14 Abs. 2).

 

·         Die Richtlinie des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerkes als Grundlage für die Aufstellung von Grabsteinen festgelegt (§ 24 Abs. 1).

 

Die Änderungen der Friedhofssatzung sind in Anlage 2 gegenübergestellt.

 

 

II.            Neufassung der Friedhofsgebührensatzung:

 

Von der Stadt Laatzen werden für die städtischen Friedhöfe Benutzungsgebühren für eine Inanspruchnahme von Leistungen erhoben (§ 1 der Laatzener Friedhofsgebührensatzung von 1975 i. V. m. § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)). Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt 2006 den steigenden Kosten angepasst. Vierzehn Änderungen der Satzung erschweren deren Lesbarkeit. Dem soll eine redaktionelle Neufassung begegnen (Anlage 3).

 

Beim Bestattungswesen handelt es sich um einen sog. Gebührenhaushalt. Die Kosten für diesen Bereich waren neu zu kalkulieren (§ 5 Abs. 1, S. 2, Abs. 2, S. 2 NKAG), weil die bisherigen Gebühren aufgrund von Aufwandssteigerungen keine Auskömmlichkeit für die Zukunft erwarten lassen.

 

Der Neukalkulation liegen die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung der Jahre 2008 bis 2010 mit Vollkosten zugrunde. Ergebnisse des Jahres 2011 wurden einbezogen, soweit sie bei Redaktionsschluss vorlagen.

 

Die Basis der Berechnung der Gebühren sind Aufwand, Erträge und Anzahl der Sterbefälle der Jahre 2008 bis 2010, eine weitestgehende Berücksichtigung der Ergebnisse von 2011 und eine Fortschreibung dieser Erfahrungen nach Durchschnittswerten bis 2014.

 

Eine Vorkalkulation des Aufwandes beim Baubetriebshof hat aus den Erfahrungswerten eine Steigerung von 130.000,- €/Jahr ergeben, die für die nächsten Gebührenjahre zu berücksichtigen sind.

 

Als Ausgangslage für die Gebührenbedarfsberechnung im Bestattungswesen ergibt sich aus den Vorjahren:

 

Jahr

Gesamtkos­ten in €

Gesamterlöse in €

Gesamtergebnis in €

Kostendeckungsgrad in %

2008

635.910,46

577.857,88

-58.052,58

90,87 %

2009

673.211,73

696.639,54

23.427,81

103,48 %

2010

603.915,33

562.966,51

-40.948,82

93,22 %

Gesamtsumme

1.913.037,52

1.837.463,93

-75.573,59

96,05 %

2011 berechnet

636.173,80

643.440,14

 7.266,34

101,14 %

 

Die Gebühren werden je Leistung berechnet. Die folgende Aufstellung zeigt, wie sich die Gesamtsumme der Gesamtkosten in € der Jahre 2008 bis 2010 aus der vorhergehenden Tabelle auf die einzelnen Leistungen aufteilen:

 

Jahr

672101
Bestattun- gen in €

672102
Nutzungs­rechte in €

672103
Trauerfeier/ Abschied-nahme in €

672104
Sargraum/ Kühlraum in €

Gesamt­summe in €

2008

90.423,92

458.945,53

74.484,57

12.056,44

635.910,46

2009

147.161,55

421.988,92

89.382,79

14.678,47

673.211,73

2010

92.628,31

425.667,04

72.978,72

12.641,26

603.915,33

Gesamtkosten Kostenträger

330.213,78

1.306.601,49

236.846,08

39.376,17

1.913.037,52

 


Die durch die Vorkalkulation des Aufwandes beim Baubetriebshof errechneten Kosten von 390.000 € (3 Jahre a 130.000 €) werden im Verhältnis der Kosten Baubetriebshof 2008 - 2010 aufgeteilt und zu den Gesamtkosten Kostenträger hinzuaddiert. Die folgende Tabelle zeigt das Berechnung und das Ergebnis:

 

 



 

672101
Bestattungen in €

672102
Nutzungs­rechte in €

672103
Trauerfeier/ Abschied-nahme in €

672104
Sargraum/ Kühlraum in €

Gesamt­summe in €

Kosten Baube­triebshof (2008 – 2010)

218.086,22

580.471,50

60.139,05

5.777,44

 864.474,21

Berechnung

 

 

 

 

 

Gesamtkosten Kostenträger

330.213,78

1.306.601,49

236.846,08

39.376,17

1.913.037,52

Zusatzkosten durch Neukalkulation für Baubetriebshof

98.387,70

261.874,65

27.131,21

2.606,44

 390.000,00

Gesamtkosten Kostenträger + Zusatzkosten durch Neukalkulation für Baubetriebshof

428.601,48

1.568.476,14

263.977,29

41.982,61

2.303.037,52

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2012 (Anlagen 5 bis 8) wurde nach dem Äquivalenzprinzip bewertet und berechnet (§ 5 Abs. 2, 3 NKAG). Gleichzeitig wurden strukturelle Veränderungen des Friedhofsgebührentarifes eingearbeitet. Die alten und neuen Gebühren wurden gegenübergestellt (Anlage 4).

 

Um eine Vorfinanzierung zu vermeiden, soll in Zukunft jedes Jahr eine Überprüfung der Gebühren erfolgen.

 

 

Im Auftrage

 

 

 

 

Dürr

 

Anlagen

 

Anlage 1:

1. Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Laatzen

Anlage 2:

Synopse: Änderungen der Friedhofssatzung

Anlage 3:

Neue Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Laatzen

Anlage 4:

Gegenüberstellung Gebühren 2006 2012

Anlage 5:

Gebührenbedarfsberechnung – Bestattungen

Anlage 6:

Gebührenbedarfsberechnung – Nutzungsrechte

Anlage 7:

Gebührenbedarfsberechnung – Trauerfeiern / Abschiednahme

Anlage 8:

Gebührenbedarfsberechnung – Sargraum/Kühlraum

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.) Die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 12. Dezember 2009 wird beschlossen.

2.) Die Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Laatzen wird beschlossen.

3.) Die Friedhofsgebührensatzung vom 11. Dezember 1975 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 18. Juli 2006 wird aufgehoben.

4.) Die Satzungen treten mit der Bekanntmachung in Kraft.