Betreff
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Mitglieder des Ortsrates
Vorlage
2011/225
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Nach § 91 V NKomVG i.V.m. § 60 NKomVG werden sämtliche Mitglieder des Ortsrates zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen, die Gesetze zu beachten sowie gleichzeitig gemäß § 91 IV NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihnen nach den §§ 40 - 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen.
Der Wortlaut der §§ 40 - 42 NKomVG ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt.
Prinz
Anlage
Feststellungsvermerk für die Niederschrift:
Die
Verpflichtung der Mitglieder des Ortsrates nach § 91 V NKomVG i.V.m. § 60
NKomVG und die Pflichtenbelehrung nach § 91 IV NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG ist
erfolgt.