Betreff
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Mitglieder des Ortsrates
Vorlage
2011/225
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 91 V NKomVG i.V.m. § 60 NKomVG werden sämtliche Mitglieder des Ortsrates zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen, die Gesetze zu beachten sowie gleichzeitig gemäß § 91 IV NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihnen nach den §§ 40 - 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen.

 

Der Wortlaut der §§ 40 - 42 NKomVG ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

Prinz

 

 

Anlage

 

Feststellungsvermerk für die Niederschrift:

 

Die Verpflichtung der Mitglieder des Ortsrates nach § 91 V NKomVG i.V.m. § 60 NKomVG und die Pflichtenbelehrung nach § 91 IV NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG ist erfolgt.