Betreff
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Abgeordneten
Vorlage
2011/202
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 60 NKomVG werden sämtliche Abgeordneten zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen, die Gesetze zu beachten sowie gleichzeitig gemäß § 43 NKomVG auf die ihnen nach den §§ 40 - 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen.

 

Der Wortlaut der §§ 40 bis 42 NKomVG ist dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

Prinz

 

 

Anlage

Feststellungsvermerk für die Niederschrift:

 

Die Verpflichtung der Abgeordneten nach § 60 NKomVG und die Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG sind erfolgt.