Betreff
Rechtssichere Durchführung von Wahlen in Laatzen
- Antrag der CDU-Fraktion -
Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
2011/193/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Am 11.09.2011 fanden zum vierten Mal niedersächsische Kommunalwahlen zu den Räten der Städte und Gemeinden, den Orts- und Bezirksräten, den Kreistagen und der Regionsversammlung statt, bei denen in jeder dieser Wahlen neben die Listenwahl  die Möglichkeit tritt, Stimmen auf bis zu drei einzelne Listenbewerben zu verteilen. In der Stadt Laatzen hatte jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit, über die Zusammensetzung von jeweils drei Gremien zu entscheiden. Das Wahlverfahren wird vielerorts als kompliziert eingeschätzt.

 

Die Aufgaben von Wahlvorständen in Kommunalwahlen bestimmen sich nach §§ 12, 34 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz(NKWG) in Verbindung mit §§ 11, 54 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO), wozu die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung die öffentliche Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahllokal und die Fertigung einer Wahlniederschrift gehören. Die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses bestimmen sich nach §§ 10,35, 37 NKWG in Verbindung mit § 8, 66 NKWO. Die Aufgaben des Wahlleiters bestimmen sich nach § 9 NKWG in Verbindung mit § 7, 66 NKWO. Danach prüft die Wahlleitung, ob die Wahlniederschriften vollständig und ordnungsgemäß gefertigt sind, und stellt auf Grundlage der Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis fest und teilt es dem Wahlausschuss mit. Der Wahlausschuss stellt auf dieser Grundlage öffentlich das Ergebnis fest. Gem. § 66 III NKWO ist der Wahlausschuss berechtigt, Rechenfehler von Wahlausschüssen und Zuordnungsfehler zu berichtigen. Nach § 10 V NKWG kann der Wahlausschuss binnen einer Woche seinen Beschluss abändern.

 

Die EDV-Unterstützung bei der Erfassung der Wahllokalergebnisse und deren Auswertung erfolgt durch die Region. Nach anfänglicher Zurückhaltung überlegt die Region, eine Plausibilitätsprüfung nach der in Laatzen verwendeten Methoden in der EDV zu hinterlegen. Bisher hat die Kommunalaufsicht auffällige Abweichungen lediglich händisch ausgewertet.

 

Eine  Nachzählung von Stimmen bei sechs nach einer Plausibilitätsmethode beanstandeten Wahlen in sechs verschiedenen Wahllokalen wurde beantragt. Eine Rücksprache mit dem Landeswahlleiter ergab, dass dieser keine zwingende Notwendigkeit einer Nachzählung sah. Dennoch wurde neu ausgezählt, vorsorglich alle Wahlen in allen Wahllokalen. Die Stimmen zur Regionsversammlungswahl wurden  in der zweiten Woche nach der Wahl ausgezählt und elektronisch verarbeitet. Von den sechs beanstandeten Wahlen  war ein protokolliertes Ergebnis zutreffend, in zwei Fällen gab es minimale Abweichungen und in drei Fällen waren erhebliche Abweichungen festzustellen.

 

Die Eingabe und Auswertung der Neuauszählung von Rats- und Ortsratswahlen wurde kurz vor der dritten Sitzung des Gemeindewahlausschusses abgeschlossen. Trotz der Abweichungen kam es zu keiner Sitzveränderung. Auch eine spätere Auszählung der Stimmen zur Wahl der Regionsversammlung ergab keine Veränderung.

 

Eine Qualitätsverbesserung muss angestrebt werden. Hierzu gehört auch eine Verbesserung über Plausibilitätskontrollen durch eine EDV-Unterstützung seitens der HannIT. Ebenso ist eine Verfeinerung von Hilfsmitteln zu Anschreibungen bei  den Auszählungen in den Wahllokalen denkbar wie eine intensivere Schulung  der Wahlhelferinnen und –helfer.

 

In Anbetracht dessen, dass eine Kommunalwahl erst in fünf Jahren wieder stattfindet, eine Diskussion über die Schwierigkeiten des Kommunalwahlsystems angestoßen und die Region in Aussicht gestellt hat, über edv-gestützte Plausibilitätskontrollen nachzudenken, erscheint eine Reaktion auf die erkannten Auszählungsmängel erst zu einem späteren Zeitpunkt geboten.

 

Hinweise auf eine Fehlbewertung als ungültig gezählter Stimmen bestehen nicht. Darüber hinaus wäre der Gemeindewahlausschuss wegen Fristablauf nicht mehr in der Lage seine Entscheidung zu korrigieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 1.) Bei der Durchführung künftiger Wahlen ist vorgesehen, den Wahlvorständen noch intensivere Schulungen anzubieten. Zudem soll die Arbeit am Wahltag den Wahlvorständen durch noch mehr Aufzeichnungen, Erläuterungen und Handlungsleitfäden erleichtert werden.

 

Zu 2.) Künftig sollen über die bisherige Kontrolle hinaus, dass die Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mehr als das Dreifache der gültigen Stimmzettel betragen durfte, weitere Plausibilitätskontrollen am Wahltage vorgenommen werden bzw. voraussichtlich durch das EDV Programm der Region Hannover eingeführt werden.

 

Zu 3.) Problematisch waren hier nach Einschätzung des Gemeindewahlleiters nicht die Qualifizierung von Stimmzetteln als gültig oder ungültig, sondern vielmehr ein reines Verzählen oder Nichthinzuzählen von Listenstimmen. Zur Gewährleistung eines richtigen Wahlergebnisses wird eine Nachkontrolle durch den Gemeindewahlausschuss der Stimmzettel, über die besonders beschlossen wurde, nicht beitragen können.

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister möge bis zum Januar 2016 eine Vorsorge für eine Qualitätssicherung betreiben, wozu auch eine Forderung gegenüber dem Regionspräsidenten gehört, die EDV-Plausibilitätskontrollunterstützung zu verbessern, und hierüber berichten.