- Aufhebung der bisherigen Satzung
- Erlass einer neuen Satzung
Sachverhalt:
Nach der zurzeit
geltenden Vergnügungssteuersatzung (Anlage 2) werden die in Laatzen
aufgestellten Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit einem pauschalen
Steuersatz (Stückzahlmaßstab) besteuert.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mit verschiedenen Fragen
zur Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten befasst,
insbesondere mit der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes. Die Anwendung des
Stückzahlmaßstabes führte zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.
Das Halten von Geldspielgeräten wurde – unterschieden lediglich nach
Spielhallen und sonstigen Aufstellungsorten – gleich hoch besteuert, unabhängig
davon, in welchem Umfang die Spielgeräte genutzt wurden.
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2009 entschied das
Bundesverfassungsgericht, dass der Stückzahlmaßstab mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes nicht mehr vereinbar ist. Im Fall von Klagen der
Automatenaufsteller gegen die Besteuerungspraxis (Stückzahlmaßstab) der Stadt
Laatzen würde das bedeuten, dass die derzeitige Vergnügungssteuersatzung der
Stadt Laatzen für rechtswidrig erklärt wird und damit sämtliche auf der
Vergnügungssteuersatzung beruhenden Vergnügungssteuerbescheide ebenfalls
rechtswidrig sind.
Die Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung ist somit in Bezug auf die Geldspielgeräte auf Grund
der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung und darüber hinaus aus
redaktionellen Gründen erforderlich. Gleichzeitig erfolgt eine moderate Anpassung
der Steuersätze bei den übrigen Besteuerungstatbeständen.
Auf Grund der
umfassenden Neuordnung der Satzung werden die wesentlichen Änderungen aus
Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in tabellarischer Form dargestellt.
Alle weiteren Änderungen sind der Synopse (Anlage 3) zu entnehmen.
§ 1 |
Aufnahme neuer
Vergnügungssteuertatbestände: Sex- und Erotikmessen, Billard, Darts und Tischfußball,
Bowling und Kegeln, Go-Kart- und Carrera-Rennen, elektronische
multifunktionale Bildschirmgeräte; Erweiterung und sprachliche Präzisierung
der bisherigen Tatbestände |
§ 2 |
Aufnahme neuer
steuerbefreiter Tatbestände: Filmvorführungen, Gewerkschafts- und
Parteiveranstaltungen |
§ 4 |
Einführung der
Spielgerätesteuer: Besteuerung des Einspielergebnisses bei
Geldgewinnspielgeräten (anstelle des Stückzahlmaßstabes) sowie Einführung der
Pauschsteuer für Bowling- und Kegel- sowie Go-Kart- und Miniaturbahnen |
§ 6 |
Einführung der
Bemessungsgrundlage „Einspielergebnis“ für die Geldgewinnspielgeräte,
Definition von Spielgeräten mit manipulationssicheren Zählwerken, Bestimmung
der Bemessungsgrundlage für Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie der
Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer |
§ 7 |
Einführung neuer
Steuersätze für die Spielgeräte- und Pauschsteuer: Spielgerätesteuer i.H.v.
14%, Festsetzung übriger Steuersätze |
§ 10 |
Neufassung der
Modalitäten zur Steuerfestsetzung: Möglichkeit der Schätzung sowie
Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Fälle der nicht rechtzeitigen
Abgabe der Steuererklärungen |
§ 15 |
Einführung der
Steueraufsicht und Aufnahme von Prüfvorschriften: Möglichkeit der
Steuerprüfung vor Ort |
Um die Höhe des
prozentualen Steuersatzes für die neue Besteuerungsgrundlage „Einspielergebnis“
(§§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4 der Satzung) ermitteln zu können, wurden insgesamt 14
Automatenaufsteller in Laatzen um Bekanntgabe der Einspielergebnisse ihrer
Geldspielgeräte gebeten. Wegen fehlender rechtlicher Grundlagen konnte nur auf
eine freiwillige Mitwirkung der Aufsteller gesetzt werden. Keiner der Automatenaufsteller
hat verwertbare Ergebnisse vorgelegt. Es war somit nicht möglich, das
durchschnittliche monatliche Einspielergebnis pro Geldspielgerät in Gaststätten
und Spielhallen in Laatzen zu berechnen.
Bei einer
derartigen Sachlage hat die Festlegung eines angemessenen Steuersatzes unter
Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu erfolgen. Die Stadt Laatzen ist
einerseits zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Ausstattung mit
entsprechenden Finanzmitteln angewiesen und muss auch auf die Einnahmen der
Vergnügungssteuer zurückgreifen. Allerdings darf andererseits der
Vergnügungssteuer keine erdrosselnde Wirkung zukommen. Eine unzulässige
Erdrosselungswirkung wird dann angenommen, wenn die Steuer dazu führt, dass die
betroffenen Berufsangehörigen (in dem Fall die Automatenaufsteller) in aller
Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage
wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer
Lebensführung zu machen (BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998, 8 B 228/97).
Die Bestimmung und
Festlegung des Steuersatzes für Geldspielgeräte basiert daher auf der Auswertung
einer Städteumfrage bei den Kommunen der Region Hannover sowie des
Niedersächsischen Städtetages. Danach verlangt eine Kommune in der Region
Hannover 14% und sechs Kommunen in der Region Hannover haben einen Steuersatz
von 12% angesetzt. Die verbleibenden Kommunen der Region Hannover arbeiten bislang
noch mit einem niedrigeren Steuersatz oder dem Stückzahlmaßstab. Aber auch die
letzteren streben eine Umstellung der Satzung auf die Besteuerung des
Einspielergebnisses an.
Eine erdrosselnde
Wirkung wird vermieden, indem die verschiedenen Aufstellorte (Spielhallen,
Gaststätten etc.) mit unterschiedlichen Mindeststeuersätzen besteuert werden.
Inwiefern die
Umstellung der Vergnügungssteuersatzung im 1. und 2. Jahr nach der Umstellung
zu Mehreinnahmen führt, kann an dieser Stelle nicht beziffert werden. Fest
steht, dass es nicht zu Mindereinnahmen kommen wird, da die Beträge des derzeitigen
Stückzahlmaßstabes moderat erhöht als Mindeststeuer beibehalten werden.
In Vertretung
Arne Schneider
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1
beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen wird beschlossen. Damit
wird die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
30.08.2001 aufgehoben. Der Satzungsentwurf gilt als Bestandteil der
Niederschrift.