Betreff
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Laatzen (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.08.2001 mit Wirkung vom 01.02.2002
- Aufhebung der bisherigen Satzung
- Erlass einer neuen Satzung
Vorlage
2011/091
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach der zurzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung (Anlage 2) werden die in Laatzen aufgestellten Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mit einem pauschalen Steuersatz (Stückzahlmaßstab) besteuert.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mit verschiedenen Fragen zur Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten befasst, insbesondere mit der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes. Die Anwendung des Stückzahlmaßstabes führte zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Das Halten von Geldspielgeräten wurde – unterschieden lediglich nach Spielhallen und sonstigen Aufstellungsorten – gleich hoch besteuert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Spielgeräte genutzt wurden. 

 

 

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2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Stückzahlmaßstab mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht mehr vereinbar ist. Im Fall von Klagen der Automatenaufsteller gegen die Besteuerungspraxis (Stückzahlmaßstab) der Stadt Laatzen würde das bedeuten, dass die derzeitige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen für rechtswidrig erklärt wird und damit sämtliche auf der Vergnügungssteuersatzung beruhenden Vergnügungssteuerbescheide ebenfalls rechtswidrig sind.

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung ist somit in Bezug auf die Geldspielgeräte auf Grund der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung und darüber hinaus aus redaktionellen Gründen erforderlich. Gleichzeitig erfolgt eine moderate Anpassung der Steuersätze bei den übrigen Besteuerungstatbeständen.

 

Auf Grund der umfassenden Neuordnung der Satzung werden die wesentlichen Änderungen aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in tabellarischer Form dargestellt. Alle weiteren Änderungen sind der Synopse (Anlage 3) zu entnehmen.

 

§ 1

Aufnahme neuer Vergnügungssteuertatbestände: Sex- und Erotikmessen, Billard, Darts und Tischfußball, Bowling und Kegeln, Go-Kart- und Carrera-Rennen, elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte; Erweiterung und sprachliche Präzisierung der bisherigen Tatbestände

§ 2

Aufnahme neuer steuerbefreiter Tatbestände: Filmvorführungen, Gewerkschafts- und Parteiveranstaltungen

§ 4

Einführung der Spielgerätesteuer: Besteuerung des Einspielergebnisses bei Geldgewinnspielgeräten (anstelle des Stückzahlmaßstabes) sowie Einführung der Pauschsteuer für Bowling- und Kegel- sowie Go-Kart- und Miniaturbahnen

§ 6

Einführung der Bemessungsgrundlage „Einspielergebnis“ für die Geldgewinnspielgeräte, Definition von Spielgeräten mit manipulationssicheren Zählwerken, Bestimmung der Bemessungsgrundlage für Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie der Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer

§ 7

Einführung neuer Steuersätze für die Spielgeräte- und Pauschsteuer: Spielgerätesteuer i.H.v. 14%, Festsetzung übriger Steuersätze

§ 10

Neufassung der Modalitäten zur Steuerfestsetzung: Möglichkeit der Schätzung sowie Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Fälle der nicht rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen

§ 15

Einführung der Steueraufsicht und Aufnahme von Prüfvorschriften: Möglichkeit der Steuerprüfung vor Ort

 

Um die Höhe des prozentualen Steuersatzes für die neue Besteuerungsgrundlage „Einspielergebnis“ (§§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4 der Satzung) ermitteln zu können, wurden insgesamt 14 Automatenaufsteller in Laatzen um Bekanntgabe der Einspielergebnisse ihrer Geldspielgeräte gebeten. Wegen fehlender rechtlicher Grundlagen konnte nur auf eine freiwillige Mitwirkung der Aufsteller gesetzt werden. Keiner der Automatenaufsteller hat verwertbare Ergebnisse vorgelegt. Es war somit nicht möglich, das durchschnittliche monatliche Einspielergebnis pro Geldspielgerät in Gaststätten und Spielhallen in Laatzen zu berechnen.

 

Bei einer derartigen Sachlage hat die Festlegung eines angemessenen Steuersatzes unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu erfolgen. Die Stadt Laatzen ist einerseits zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Ausstattung mit entsprechenden Finanzmitteln angewiesen und muss auch auf die Einnahmen der Vergnügungssteuer zurückgreifen. Allerdings darf andererseits der Vergnügungssteuer keine erdrosselnde Wirkung zukommen. Eine unzulässige Erdrosselungswirkung wird dann angenommen, wenn die Steuer dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen (in dem Fall die Automatenaufsteller) in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998, 8 B 228/97).

 

Die Bestimmung und Festlegung des Steuersatzes für Geldspielgeräte basiert daher auf der Auswertung einer Städteumfrage bei den Kommunen der Region Hannover sowie des Niedersächsischen Städtetages. Danach verlangt eine Kommune in der Region Hannover 14% und sechs Kommunen in der Region Hannover haben einen Steuersatz von 12% angesetzt. Die verbleibenden Kommunen der Region Hannover arbeiten bislang noch mit einem niedrigeren Steuersatz oder dem Stückzahlmaßstab. Aber auch die letzteren streben eine Umstellung der Satzung auf die Besteuerung des Einspielergebnisses an.

 

Eine erdrosselnde Wirkung wird vermieden, indem die verschiedenen Aufstellorte (Spielhallen, Gaststätten etc.) mit unterschiedlichen Mindeststeuersätzen besteuert werden.

 

Inwiefern die Umstellung der Vergnügungssteuersatzung im 1. und 2. Jahr nach der Umstellung zu Mehreinnahmen führt, kann an dieser Stelle nicht beziffert werden. Fest steht, dass es nicht zu Mindereinnahmen kommen wird, da die Beträge des derzeitigen Stückzahlmaßstabes moderat erhöht als Mindeststeuer beibehalten werden.

 

In Vertretung

 

 

 

 

Arne Schneider

 

 

Anlagen

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen wird beschlossen. Damit wird die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.08.2001 aufgehoben. Der Satzungsentwurf gilt als Bestandteil der Niederschrift.