- Wegfall der städtischen Zuschüsse für das Mittagessen in den
Ganztagsschulen und Kindertageseinrichtungen -
Der Rat der Stadt Laatzen hatte am 18.10.2007 zur Dr.‑Nr. 097/07/2 „Schulspeisung ‑ Unterstützung für Kinder aus finanzschwachen Familien“ Folgendes beschlossen:
Alle Schülerinnen und Schüler, die am Mittagstisch in einer der Laatzener Schulmensen teilnehmen und zum nachstehenden Personenkreis gehören, sollen hierfür ab dem 05.11.07 einen um 1,50 € reduzierten Preis je Mahlzeit zahlen:
Leistungsberechtigte nach dem
· Sozialgesetzbuch Zweites Buch ‑ Grundsicherung für Arbeit Suchende
·
Sozialgesetzbuch Achtes Buch ‑ Schüler/innen,
denen Hilfe zur Erziehung
mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird
(im Wesentlichen Heim‑ und Pflegekinder)
· Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe
· Asylbewerberleistungsgesetz
· Wohngeldgesetz
Mit dem Ratsbeschluss vom 20.12.07 zur Dr.‑Nr. 230/07 „Einführung einer Bezuschussung des Mittagessens in den Kindertagesstätten für Kinder aus einkommensschwachen Familien ‑ Antrag der SPD‑Fraktion“ wurde die Verwaltung beauftragt, die Regelungen über die Schulspeisung (Dr.‑Nr. 97/2007/2) mit der gleichen Zielrichtung auch für die Kindertagesstätten im Stadtgebiet ab 2008 zur Anwendung zu bringen.
Aufgrund dieses Beschlusses und der zwischenzeitlich vom Land in geringerem Umfang eingeführten Bezuschussung für Ganztagsschulen hat der Rat dann am 15.04.2008 zur Dr.‑Nr. 012/2008 NEU „Unterstützung für Kinder aus finanzschwachen Familien“ Nachstehendes beschlossen:
1.
Der vom Land für die Mittagsverpflegung in
Ganztagsschulen gewährte Zuschuss wird von der Stadt Laatzen so weit
aufgestockt, dass die Begünstigten insgesamt einen Zuschuss von 1,50 € je
Mahlzeit erhalten. Für die Wohngeldempfänger, die nicht vom Land bezuschusst
werden, zahlt die Stadt einen Zuschuss in Höhe von 1,50 €.
2.
Für die Kindertagesstätten in Laatzen, in denen
eine Mittagsverpflegung angeboten wird, wird die vorgenannte Regelung in der
Form angewendet, dass sich der Essensgeldbeitrag entsprechend um 1,50 €
pro Mahlzeit für den genannten Personenkreis ermäßigt. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme ist eine Mindestbetreuungszeit bis 13.00 Uhr.
3.
Für die Kinder der Förderschule Am Kiefernweg,
die dort am Mittagessen teilnehmen und die Voraussetzungen für die städtische
Förderung erfüllen, wird ein Zuschuss in Höhe von 1,50 € je Mahlzeit
gewährt.
4. Alle o. g. Regelungen sollen ab dem 01.01.08 gelten.
Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen gehörten zum betroffenen Personenkreis die Leistungsberechtigten nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII (Empfänger/innen von Wirtschaftlicher Jugendhilfe) sowie Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Im Rahmen der Reform zum SGB II wurden rückwirkend zum
01.01.2011 Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und der
Bildungsteilhabe beschlossen. Die Leistungen erhalten
alle Kinder und Jugendlichen, deren Eltern Arbeitslosengeld II,
Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz beziehen.
Das Bildungs‑ und Teilhabepaket beinhaltet auch einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Ganztagsschulen. Die Eltern müssen einen Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Mittagessen selbst zahlen. Dieser Betrag entspricht jedoch dem im Regelbedarf bereits enthaltenen Anteil. Eine Förderung aus städtischen Mitteln ist daher ab 01.01.2011 für die Anspruchsberechtigten aus dem Bildungs‑ und Teilhabepaket weder notwendig noch möglich, da von der Stadt zusätzlich gezahlte Beträge angerechnet würden.
Um die Ansprüche aus dem Bildungs‑ und Teilhabepaket rückwirkend ab dem 01.01.2011 verwirklichen zu können, müssen die anspruchsberechtigten Eltern die entsprechenden Anträge bis spätestens 30.04.2011 bei den Bewilligungsstellen eingereicht haben. Es werden daher alle Eltern, die derzeit nur das ermäßigte Essensentgelt zahlen, aufgefordert, fristgerechte Anträge auf rückwirkende Leistungen per 01.01.2011 zu stellen, damit eine Erstattung erfolgen kann
Wann die Leistungen durch die Region Hannover bewilligt werden, ist noch nicht bekannt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dies bis spätestens Ende des laufenden Kindergartenjahres bzw. Schuljahres (31.07.2011) der Fall ist. Die städtische Ermäßigung soll daher bis 31.07.2011 noch übergangsweise gewährt werden, um keine unnötigen Härten für die betroffenen Familien entstehen zu lassen.
An die freien Träger werden entgangene Einnahmen aus Essensentgelten nur noch in den Fällen bis einschließlich 31.07.2011 erstattet, in denen die Eltern Ihre Ansprüche aus dem Bildungs‑ und Teilhabepaket bis dahin nicht realisiert haben.
In Vertretung
Arne Schneider