Die Ausführungen über die Lärmaktionspläne in der gemeinsamen Sitzung der Ortsräte und des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt, Feuerschutz vom 14.06.2010 werden wie folgt ergänzt:
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 25.06.2002 eine Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Kraft gesetzt. Ziel war es, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Am 30.06.2005 ist das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie in Kraft getreten, das in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einen neuen sechsten Teil mit dem Titel „Lärmminderungsplanung“ einfügt.
Danach sollte in einem ersten Schritt die Lärmbelastung in bestimmten Ballungsräumen ermittelt und in Lärmkarten erfasst werden (§ 47c BImSchG).
In einem zweiten Schritt sind dann auf der Grundlage der ausgearbeiteten Lärmkarten Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Hierfür ist – in Umsetzung der EG-Richtlinie – eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Erforderlich ist nicht nur eine Anhörung der Öffentlichkeit, sondern auch, dass ihr rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit eingeräumt wird, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse dieser Mitwirkung müssen berücksichtigt werden; außerdem ist die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen.
Bezüglich der angesprochenen Lärmaktionspläne sind nun die folgenden Fragen aufgetreten:
· Welche Rechtsnatur haben Lärmaktionspläne?
· Gibt es Ausschlussfristen bei der Bürgerbeteiligung und wenn ja wofür?
· Gibt es Rechtsbehelfe oder -mittel gegen die Lärmaktionspläne?
Welche Rechtsnatur haben Lärmaktionspläne?
Die Rechtsnatur der Lärmaktionspläne ist in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt, es werden verschiedene Auffassungen hierzu vertreten. Die wohl noch herrschende Ansicht bewertet die Pläne als rein interne Verwaltungsvorschriften.
Dieser Auffassung kann zugestimmt werden, denn ein Lärmaktionsplan ist zwar für die Träger öffentlicher Verwaltung grundsätzlich verbindlich, entfaltet aber keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Weiterhin stellt er auch keine selbstständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter Maßnahmen dar. Auch wurde in der Begründung des Änderungsgesetzes ausdrücklich festgehalten, dass die Pläne nicht die Bürgerinnen und Bürger verpflichten, sondern nur verwaltungsintern binden. Ein Plan kann aber nur dann eine Rechtsnorm oder einen Verwaltungsakt darstellen, wenn er Rechte oder Pflichten für die Bürgerinnen und Bürger begründet.
Gibt es Ausschlussfristen bei der Bürgerbeteiligung und wenn ja wofür?
Gesetzliche Ausschlussfristen für die Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es weder in der EG-Richtlinie noch im BImSchG. Auch ist, insbesondere im Hinblick auf die Frage was rechtzeitig und effektiv ist, nichts Näheres geregelt.
Der Gesetzgeber wurde aber im BImSchG ermächtigt nähere Regelungen zu treffen, dieses ist aber noch nicht geschehen und bleibt daher abzuwarten.
Bis dahin muss die Gemeinde daher auf die allgemeinen Grundsätze einer Öffentlichkeitsbeteiligung – wie etwa im Bauleitplanverfahren – zurückgreifen. Die von der Gemeinde gesetzte Frist gilt dann als Ausschlussfrist.
Gibt es Rechtsbehelfe oder -mittel gegen die Lärmaktionspläne?
Die Frage des Rechtsschutzes gegen die Lärmaktionspläne ist abhängig von der Beantwortung der Frage der Rechtsnatur dieser Pläne. Wegen der vorgenannten lediglich verwaltungsinternen Wirkung der Lärmaktionspläne haben betroffene Bürgerinnen und Bürger keine Möglichkeit, unmittelbar gegen die Festlegungen eines Plans vorzugehen. Erst wenn bestimmte Maßnahmen aus dem Plan umgesetzt werden, stehen ihnen wieder Rechtsbehelfe zu.
Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:
· Die Lärmaktionspläne sind als interne Verwaltungsvorschriften einzustufen.
· Gesetzliche Ausschlussfristen existieren nicht. Die von der Kommune gesetzten Fristen gelten als Ausschlussfristen.
· Rechtsbehelfe oder – mittel gegen die Lärmaktionspläne gibt es nicht.
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Prinz