und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen (NFrüherkUG)
Mit dem seit dem 01.04.2010 in Kraft getretenen Gesetz will das Land die Gesundheit von Kindern fördern und den Kinderschutz verbessern. Darüber hinaus sollen Kinder in größerem Maße als bisher an den Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, teilnehmen.
Seit dem in Kraft treten dieses Gesetzes werden Eltern, bzw. gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie angeschrieben und gebeten, für ihre betroffenen Kindern innerhalb der jeweiligen Fristen einen Termin zur Früherkennungsuntersuchung mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zu vereinbaren. Eingeladen wird für die jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen im Alter von 6 Monaten bis zum 4. Lebensjahr. Werden die Untersuchungen nicht wahrgenommen, werden die Sorgeberechtigten nochmals daran erinnert. Sollte auch daraufhin keine Rückmeldung über eine durchgeführte Früherkennungsuntersuchung vorliegen, so ergeht eine Meldung an den örtlich zuständigen Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Zwar beinhaltet diese Meldung des Landesamtes für sich genommen noch keinen „gewichtigen Anhaltspunkt“ für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8 a SGB VIII, zumal die Entscheidung zur Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen allein den Sorgeberechtigten obliegt. Gleichwohl ist es die Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seines Wächteramtes auszuschließen, dass es im Kontext der versäumten Untersuchung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gibt.
Der für die Kinder- und Jugendhilfe hierzu geplante Verfahrensablauf orientiert sich an dem Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen (AGJÄ) und beinhaltet nach dem Eingang einer Meldung folgende Prozessschritte:
Situation |
Handlungsschritte |
Zeitschiene |
Eingang einer Meldung |
Prüfung örtliche Zuständigkeit |
1. oder 2. Arbeitstag nach Eingang |
Kontaktaufnahme mit den Eltern |
Formschreiben fertigen |
3. Arbeitstag n. E. |
Eltern melden sich rechtzeitig |
Nachweis durch Arzt wird vorgelegt, keine weitere Handlungsschritte notwendig |
bis zum 8. Arbeitstag n. E. |
Eltern melden sich nicht rechtzeitig |
Hausbesuch mit Klärungsgespräch und ggf. Prüfung § 8 a SGB VIII |
10. Arbeitstag n. E. |
Klärungsprozess erfordert kein weiteres Handeln |
Ende des Verfahrens |
|
Klärungsprozess erfordert weiteres Handeln |
Einleitung geeigneter Maßnahmen |
so zeitnah wie möglich und erforderlich |
Dem formellen Anschreiben an die Sorgeberechtigten wird ein Beiblatt hinzugefügt, das die Übersetzung des Textes in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch beinhaltet.
Es liegt in der Verantwortlichkeit der örtlich zuständigen Jugendhilfeträger, festzulegen von welcher Stelle die Bearbeitung vorgenommen wird. Dieses kann sowohl in der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch z. B. in dem jeweilig kommunal zuständigen Gesundheitsdienst sein. In diesem Zusammenhang hat die Region Hannover eine Kooperation angeboten. Danach bestünde die Möglichkeit, dass in allen Fällen, in denen die betreffenden Familien der Kinder‑ und Jugendhilfe bislang nicht bekannt sind, diesen Familien durch das Team Sozialpädiatrie, das seine Praxisräume in der Sudewiesenstraße hat, die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung angeboten wird. Die Kinder‑ und Jugendhilfe der Stadt Laatzen würde nur dann eingeschaltet, wenn die Eltern nicht auf das Einladungsschreiben reagieren oder im Rahmen der durchgeführten Untersuchung eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird.
Zusätzliche Kosten entstehen durch dieses Verfahren für die Stadt Laatzen nicht.
Ich beabsichtige, ebenso wie die anderen Kommunen mit eigenem Jugendamt in der Region Hannover, den Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung.
In Vertretung
Arne Schneider